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Patientenmobilitätsgesetz

§ 2 Begriffsbestimmungen

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2013 Nr. 26 · Stand: 01.01.2023

(1) Gesundheitsversorgung im Sinne dieses Gesetzes sind die Gesundheitsdienstleistungen, die von Angehörigen der Gesundheitsberufe gegenüber Patientinnen und Patienten erbracht werden, um deren Gesundheitszustand zu beurteilen, zu erhalten oder wiederherzustellen, einschließlich der Verschreibung, Abgabe und Bereitstellung von Arzneimitteln und Medizinprodukten.

(2) Gesundheitsdienstleisterinnen und Gesundheitsdienstleister im Sinne dieses Gesetzes sind alle natürlichen oder juristischen Personen oder sonstigen Einrichtungen, die rechtmäßig auf Basis einer Berufserlaubnis Gesundheitsdienstleistungen im Sinne von Abs. 1 entweder persönlich oder durch bei ihnen beschäftigte Personen gegenüber Patientinnen und Patienten anbieten.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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