Gesetze / Landesrecht Hessen / Patientenmobilitätsgesetz
Patientenmobilitätsgesetz§ 1 Anwendungsbereich
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2013 Nr. 26 · Stand: 01.01.2023
Dieses Gesetz gilt für jegliche Gesundheitsversorgung in Hessen von Patientinnen und Patienten, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Drittstaates, dem die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung eingeräumt hat, sind, unabhängig davon, wie diese organisiert, erbracht oder finanziert wird. Es gilt nicht für
1. Dienstleistungen im Bereich der Langzeitpflege, deren Ziel darin besteht, Personen zu unterstützen, die auf Hilfe bei routinemäßigen, alltäglichen Verrichtungen angewiesen sind,
2. die Zuteilung von und den Zugang zu Organen zum Zweck der Organtransplantation,
3. öffentliche Impfprogramme gegen Infektionskrankheiten, die ausschließlich dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates dienen und die mit gezielten Planungs- und Durchführungsmaßnahmen verbunden sind; Kapitel IV der Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. EU Nr. L 88 S. 45) bleibt hiervon unberührt.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.