Gesetze / Landesrecht Hessen / HRDG

HRDG

§ 5 Träger und Durchführung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2010 Nr. 24 · Stand: 15.09.2026

Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft.

(1) Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes einschließlich der notärztlichen Versorgung sowie der Berg- und Wasserrettung sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Sie nehmen die Aufgabe als Selbstverwaltungsangelegenheit wahr, soweit in § 6 Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist. Die Landkreise und kreisfreien Städte können den bodengebundenen Rettungsdienst ganz oder teilweise mit Eigenbetrieben oder Feuerwehren selbst durchführen.

(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgabe können die Landkreise und kreisfreien Städte

1. die nach Bundes- oder Landesrecht als Zivil- oder Katastrophenschutzorganisationen anerkannten gemeinnützigen Hilfsorganisationen, insbesondere

a) den Arbeiter-Samariter-Bund,

b) die Deutsche Lebensrettungsgesellschaft,

c) das Deutsche Rote Kreuz,

d) die Johanniter-Unfall-Hilfe,

e) den Malteser-Hilfsdienst

und

2. andere für die Mitwirkung im Katastrophenschutz anerkannte Organisationen

einschließlich der Untergliederungen und Tochtergesellschaften mit der Durchführung der Leistungen des Rettungsdienstes beauftragen.

(3) Benachbarte Landkreise und kreisfreie Städte sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Zusammenarbeit verpflichtet. Sie haben insbesondere die Funktionsfähigkeit der rettungsdienstbereichsübergreifenden Notfallrettung zu gewährleisten und bei der Bedarfsplanung im eigenen Rettungsdienstbereich zu berücksichtigen. Wenn dies fachlich und wirtschaftlich geboten ist, sollen sie sich ganz oder teilweise zu einem gemeinsamen Rettungsdienstbereich mit einer gemeinsamen Bereichsplanung und einer gemeinsamen Zentralen Leitstelle zusammenschließen. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des für das Rettungswesen zuständigen Ministeriums und des für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministeriums.

(4) Träger der Luftrettung ist das Land. Das Land kann die Aufgaben der Luftrettung ganz oder teilweise selbst durchführen oder sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritter bedienen. Die Leistungserbringer müssen die Anforderungen des Fachplanes Luftrettung nach § 15 Abs. 3 erfüllen.

(5) Zuständige Behörde für die Durchführung der Luftrettung im Rahmen des Rettungsdienstes ist das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege. Zuständige Behörde für die Verwaltung der Zivilschutzhubschrauber zur Verwendung im Zivil- und Katastrophenschutz ist das Regierungspräsidium Gießen als obere Katastrophenschutzbehörde nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2014 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 2021 (GVBl. S. 602).

(6) Die Träger des Rettungsdienstes haben im Zusammenwirken mit den Krankenhäusern darauf hinzuwirken, dass die Aufnahme von rettungsdienstlich erstversorgten Personen in geeigneten Krankenhäusern jederzeit gewährleistet ist.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

←§ 4 →§ 6