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HRDG

§ 4 Auftrag

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2010 Nr. 24 · Stand: 15.09.2026

Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft.

(1) Die Aufgaben der Notfallrettung und des Krankentransports sind in organisatorischer Einheit durchzuführen. In begründeten Ausnahmefällen können Notfallrettung und Krankentransport ausnahmsweise ganz oder teilweise organisatorisch getrennt durchgeführt werden.

(2) Die Leistungserbringer sind verpflichtet, Aufträge ausschließlich über die zuständige Zentrale Leitstelle entgegenzunehmen und auszuführen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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