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Landes-Elternmitwirkungsverordnung§ 9 Ausgestaltung der Landeselternversammlung
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2023 Nr. 14 · Stand: 11.09.2025
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft.
(1) Jede weitere Sitzung der Landeselternversammlung wird durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende der Landeselternvertretung oder auf Antrag von mindestens 25 Prozent der Delegierten nach § 27a Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 und 2 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches einberufen.
(2) Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Die Delegierten sowie Ersatzdelegierten bleiben bis zu einer Neuwahl der Landeselternversammlung im Amt.
(3) Die Amtszeit einer oder eines Delegierten oder Ersatzdelegierten endet vorzeitig
1. wenn ihr oder sein Kind nicht mehr in einer Tageseinrichtung oder bei einer Kindertagespflegeperson in Hessen betreut wird,
2. durch schriftliche Erklärung gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Landeselternvertretung.
Endet die Amtszeit einer oder eines Delegierten, nimmt der oder die Ersatzdelegierte die Aufgaben wahr. Endet die Amtszeit sowohl der oder des Delegierten als auch der oder des Ersatzdelegierten, findet eine Nachwahl nicht statt.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.