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Landes-Elternmitwirkungsverordnung

§ 10 Ausgestaltung der Landeselternvertretung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2023 Nr. 14 · Stand: 11.09.2025

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft.

(1) Die Landeselternvertretung

1. berät und beschließt über die in § 27a Abs. 4 Satz 5 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches genannten Angelegenheiten,

2. berät die Gemeindeelternvertretungen und die Kreis- oder Stadtelternvertretungen und fördert deren Arbeit,

3. wirkt auf eine Vernetzung von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege auf Landesebene hin und

4. führt nach der ersten nach dieser Verordnung durchzuführenden Wahl die künftigen Wahlen der Landeselternversammlung durch.

(2) Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Die Vertreterinnen oder Vertreter bleiben bis zu einer Neuwahl der Landeselternvertretung im Amt.

(3) Die Geschäftsführung obliegt der oder dem Vorsitzenden. Die oder der Vorsitzende beruft mindestens einmal jährlich die Landeselternversammlung ein, in der sie oder er einen Bericht über die Tätigkeit der Landeselternvertretung erteilt.

(4) Auf Vorschlag der Landeselternversammlung kann die Teilnahme von Delegierten und Ersatzdelegierten an den Sitzungen der Landeselternvertretung ohne Stimmrecht und zur Mitarbeit zugelassen werden.

(5) Die Amtszeit eines Mitglieds der Landeselternvertretung endet vorzeitig

1. wenn ihr oder sein Kind nicht mehr in einer Tageseinrichtung oder bei einer Kindertagespflegeperson in Hessen betreut wird; in der Geschäftsordnung nach § 27a Abs. 4 Satz 3 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches kann Abweichendes geregelt werden,

2. durch eine mit einfacher Mehrheit erfolgte Abwahl durch die Delegierten der Landeselternversammlung

a) im Falle der Ämter nach § 27a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1,

b) für die jeweilige Betreuungsform im Falle der Ämter nach § 27a Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 und 3

des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches,

3. durch schriftliche Erklärung gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Landeselternvertretung.

Endet die Amtszeit der oder des Vorsitzenden der Landeselternvertretung, übernimmt eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter nach § 8 Abs. 6 bis zur Nachwahl der Landeselternvertretung das Amt. Endet die Amtszeit von mehr als der Hälfte der Mitglieder der Landeselternvertretung, ist unverzüglich die Landeselternversammlung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zur Nachwahl der Landeselternvertretung einzuberufen; fällt die Nachwahl in den Zeitraum von sechs Monaten vor Ablauf der Amtsdauer nach Abs. 2 Satz 1, wird an Stelle der Nachwahl eine Neuwahl durchgeführt. Durch eine Nachwahl nach Satz 3 verlängert sich die Amtsdauer nach Abs. 2 Satz 1 nicht.

(6) In den Fällen des Abs. 5 Satz 3 wird unverzüglich ein Aufruf zur Kandidatur für die Nachwahl oder Neuwahl der Landeselternvertretung veröffentlicht; § 3 Abs. 1 gilt entsprechend. Die oder der Vorsitzende beruft eine Sitzung der Landeselternversammlung zur Nachwahl oder Neuwahl der Landeselternvertretung ein; § 7 gilt entsprechend. Für die Kandidatur für und die Nachwahl oder Neuwahl der Landeselternvertretung gilt § 8 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Kandidatur für ein Amt in der Landeselternvertretung bis zum siebten Tag vor dem Termin der Landeselternversammlung angemeldet werden kann.

(7) Die zuständige Stelle stellt der oder dem Vorsitzenden Namen und Anschriften der Mitglieder der Landeselternvertretung sowie der Delegierten und Ersatzdelegierten der Landeselternversammlung zur Erfüllung der Aufgaben der Landeselternvertretung zur Verfügung.

(8) Die Aufgaben der Landeselternvertretung werden mit Unterstützung einer Geschäftsstelle wahrgenommen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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