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Landes-Elternmitwirkungsverordnung§ 8 Kandidatur zur und Wahl der Landeselternvertretung
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2023 Nr. 14 · Stand: 11.09.2025
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft.
(1) Kandidatinnen und Kandidaten für ein Amt in der Landeselternvertretung können ihre Kandidatur bis zur oder in der Landeselternversammlung, in der die Wahl zur Landeselternvertretung stattfindet, anmelden.
(2) Die Landeselternvertretung bestimmt vor der Wahl aus ihrer Mitte eine Versammlungsleitung, bis zu drei Wahlhelferinnen oder Wahlhelfer sowie eine Schriftführerin oder einen Schriftführer.
(3) Die Delegierten oder Ersatzdelegierten für die Betreuungsform der Tageseinrichtungen und die Delegierten oder Ersatzdelegierten für die Betreuungsform der Kindertagespflege wählen getrennt nach Betreuungsform die Ämter nach § 27a Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 und 3 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches. Die Ämter nach § 27a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches wählen die Delegierten oder Ersatzdelegierten zusammen. Ein Wahlgang wird geheim durchgeführt, wenn mindestens ein Delegierter oder Ersatzdelegierter nach § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 dies verlangt.
(4) Stehen keine Kandidatinnen oder Kandidaten für die Ämter nach § 27a Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 oder 3 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches zur Verfügung, lässt dies die Gültigkeit der Wahl im Übrigen unberührt.
(5) Den Kandidatinnen und Kandidaten für die Landeselternvertretung ist vor der Wahl die Gelegenheit zur Vorstellung ihrer Kandidatur auf der Wahlplattform einzuräumen. Abwesende Kandidatinnen und Kandidaten können mit ihrem Einverständnis gewählt werden.
(6) Gewählt sind die Kandidatinnen und Kandidaten, auf die die meisten der abgegebenen Stimmen entfallen, wobei Enthaltungen nicht als abgegebene Stimmen zählen. Soweit bei der Wahl für die Ämter nach § 27a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches mindestens zwei Kandidatinnen oder Kandidaten Stimmengleichheit vorliegt, erfolgt eine Stichwahl. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los, die Auslosung wird durch die Wahlhelferinnen und Wahlhelfer vorgenommen. Satz 2 und 3 gelten entsprechend, wenn für die Ämter nach § 27a Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 oder 3 auf die letzte zu vergebende Stelle Stimmengleichheit vorliegt.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.