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Landes-Elternmitwirkungsverordnung

§ 7 Landeselternversammlung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2023 Nr. 14 · Stand: 11.09.2025

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft.

(1) Nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses nach § 6 Abs. 7 kommen die Delegierten zur Landeselternversammlung nach § 27a Abs. 5 Satz 3 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches zusammen, um die Landeselternvertretung zu wählen. Im Fall ihrer Verhinderung werden Delegierte durch Ersatzdelegierte vertreten; die zuständige Stelle ist über den Vertretungsfall unverzüglich zu unterrichten. Im Übrigen können Ersatzdelegierte an der Landeselternversammlung ohne Stimmrecht teilnehmen.

(2) Ort und Uhrzeit der Landeselternversammlung werden durch die zuständige Stelle auf der Wahlplattform bekannt gegeben und per E-Mail an die Delegierten und Ersatzdelegierten mitgeteilt. Delegierte und Ersatzdelegierte, die nicht über einen Zugang zum Internet verfügen, können Ort und Uhrzeit der Elternversammlung nach Satz 1 bei der zuständigen Stelle erfragen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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