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Landes-Elternmitwirkungsverordnung

§ 6 Durchführung der Wahl zur Landeselternversammlung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2023 Nr. 14 · Stand: 11.09.2025

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft.

(1) Für die Wahl werden je Jugendamtsbezirk Listen der Kandidatinnen und Kandidaten nach § 5, getrennt nach Tageseinrichtungen und nach Kindertagespflege, erstellt. Die Listen werden auf der Wahlplattform veröffentlicht.

(2) Die Wahlberechtigten nach § 4 Abs. 1 können ihre Stimme je Betreuungsform nur einmal abgeben; welche Liste wählbar ist, bestimmt sich danach, ob das Kind in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege betreut wird. Die Frist zur Stimmabgabe beginnt am dritten Tag nach Veröffentlichung der Listen nach Abs. 1 auf der Wahlplattform; die Stimmabgabe hat innerhalb von drei Wochen zu erfolgen.

(3) Für die Durchführung der Briefwahl übersendet die zuständige Stelle den Wahlberechtigten, die die Briefwahl beantragt haben,

1. den die Wahlliste enthaltenden Stimmzettel, sowie einen hierfür bestimmten Umschlag,

2. einen Freibrief für die Rücksendung des im verschlossenen Umschlag befindlichen Stimmzettels,

3. eine mit dem in Nr. 2 genannten Freibrief offen zu übersendende Erklärung der das Wahlrecht ausübenden Person, dass diese die Wahl selbst vollzogen oder in Fällen, in denen die Wahl aus persönlichen oder gesundheitlichen Gründen nicht vollzogen werden kann, mit Hilfe einer Vertrauensperson vorgenommen wurde.

(4) Nach Ablauf der in Abs. 2 genannten Frist erfolgt die Stimmauszählung durch die zuständige Stelle. Briefwahlunterlagen, die nach Ablauf der Frist bei der zuständigen Stelle eingehen, bleiben unberücksichtigt.

(5) Getrennt nach den Listen für Tageseinrichtungen und für Kindertagespflege ist je Jugendamtsbezirk die Person als Delegierte oder Delegierter zur Landeselternversammlung gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereint. Vereinen zwei Personen gleich viele Stimmen auf sich, bestimmt die zuständige Stelle durch Losverfahren, welche der Personen Delegierte oder Delegierter wird; die im Losverfahren unterlegene Person ist Ersatzdelegierte oder Ersatzdelegierter.

(6) Getrennt nach den Listen für Tageseinrichtungen und für Kindertagespflege ist je Jugendamtsbezirk die Person als Ersatzdelegierte oder Ersatzdelegierter zur Landeselternversammlung gewählt, die die zweitmeisten Stimmen auf sich vereint. Vereinen zwei Personen gleich viele Stimmen auf sich, bestimmt die zuständige Stelle durch Losverfahren, welche der Personen Ersatzdelegierte oder Ersatzdelegierter wird.

(7) Das Ergebnis der Wahl wird von der zuständigen Stelle festgestellt und auf der Wahlplattform bekannt gegeben. Das Wahlergebnis ist durch Aushang an geeigneter Stelle in den Tageseinrichtungen und bei den Kindertagespflegepersonen bekannt zu machen. Zusätzlich kann eine Veröffentlichung des Ergebnisses in Rundfunk, Fernsehen, Presse und sozialen Medien erfolgen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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