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Landes-Elternmitwirkungsverordnung

§ 5 Kandidatur für die Wahl zur Landeselternversammlung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2023 Nr. 14 · Stand: 11.09.2025

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft.

(1) Als Delegierte für die Landeselternversammlung sind alle Personen nach § 1 Abs. 1 wählbar (passives Wahlrecht).

(2) Wer für ein Delegiertenamt in der Landeselternversammlung kandidieren will, kann sich als Kandidatin oder Kandidat für einen Jugendamtsbezirk, in dem ein oder mehrere Kinder der Kandidatin oder des Kandidaten in Tageseinrichtungen oder in Kindertagespflege betreut werden, registrieren. In der Registrierung ist anzugeben, ob man für ein Delegiertenamt für die Betreuungsform der Tageseinrichtungen oder für die Betreuungsform der Kindertagespflege kandidiert. Eine Kandidatur für mehr als ein Amt nach Satz 2 ist nicht zulässig. Werden Kinder in unterschiedlichen Jugendamtsbezirken betreut, ist die Kandidatur nur in einem Jugendamtsbezirk möglich. Die Registrierung erfolgt auf der Wahlplattform.

(3) Auf der Wahlplattform können Kandidatinnen oder Kandidaten standardisierte Angaben zur Person machen, die für die Öffentlichkeit zugänglich sind und den Wahlberechtigten nach § 1 Abs. 1 eine Information über die Kandidaturen ermöglichen soll. Hierfür übermittelt die zuständige Stelle den Kandidatinnen und Kandidaten per E-Mail eine individuelle Zugangsberechtigung. Kandidatinnen und Kandidaten, die nicht über einen Zugang zum Internet verfügen, können die erforderlichen Angaben von der zuständigen Stelle anfordern und dieser ausgefüllt übermitteln; die zuständige Stelle veröffentlicht diese dann auf der Wahlplattform. Für die Übermittlung der für die Kandidatur erforderlichen Angaben gilt § 4 Abs. 4 entsprechend.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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