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Landes-Elternmitwirkungsverordnung

§ 4 Registrierung für die Wahl zur Landeselternversammlung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2023 Nr. 14 · Stand: 11.09.2025

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft.

(1) Die Teilnahme an der Wahl zur Landeselternversammlung ist nur mit einer Registrierung durch die Wahlberechtigten bei der zuständigen Stelle möglich. Die Registrierung kann über die Wahlplattform oder per Brief an die zuständige Stelle erfolgen. Sind für ein Kind mehrere Personen wahlberechtigt, ist nur eine Registrierung je Betreuungsform nach § 1 Abs. 1 und 2 zulässig.

(2) Zum Nachweis des Bestehens des Wahlrechts ist für die Registrierung eine auf die Einrichtung oder die Kindertagespflegeperson bezogene Zahlenkombination (Zahlenschlüssel) erforderlich, die den Wahlberechtigten von der Tageseinrichtung oder der Kindertagespflege, in der das Kind betreut wird, mitgeteilt wird. Zu diesem Zweck stellt die zuständige Stelle allen Tageseinrichtungen und den Kindertagespflegepersonen den Zahlenschlüssel zur Verfügung. Die Jugendämter stellen der zuständigen Stelle Namen und Adressen der Kindertagespflegepersonen, die in ihrem Bezirk tätig sind, zur Verfügung. Das für die öffentliche Jugendhilfe zuständige Ministerium stellt der zuständigen Stelle Namen, Adressen, Gemeindekennziffern, Einrichtungsnummern und, soweit vorhanden, E-Mail-Adressen der Tageseinrichtungen zur Verfügung. Personenbezogene Daten nach Satz 3 dürfen durch die zuständige Stelle allein zum Zweck der Durchführung der Wahl nach dieser Verordnung verarbeitet werden.

(3) Bei der Registrierung ist anzugeben, ob von der Online-Wahl oder von der Briefwahl Gebrauch gemacht wird.

(4) Die Registrierung ist binnen vier Wochen nach dem in dem Wahlaufruf nach § 3 Abs. 1 Satz 1 festgelegten Datum vorzunehmen; bei der Registrierung per Brief gelten Briefe mit einem Poststempel spätestens zwei Wochen nach dem in dem Wahlaufruf nach § 3 Abs. 1 Satz 1 festgelegten Datum als rechtzeitig eingegangen.

(5) Allen Wahlberechtigten, die sich für die Wahl zur Landeselternversammlung ordnungsgemäß registriert haben, werden die Wahlunterlagen für die Online-Wahl per E-Mail und für die Briefwahl per Post zugesandt. Für die Durchführung der Briefwahl stellt das für die öffentliche Jugendhilfe zuständige Ministerium der zuständigen Stelle die erforderlichen Druck- und Versanddienstleistungen zur Verfügung.

(6) Zur Identifikation der Wahlberechtigten ist die zuständige Stelle berechtigt, die mit der Registrierung übermittelten Daten bei der Tageseinrichtung oder Kindertagespflegeperson abzugleichen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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