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Landes-Elternmitwirkungsverordnung§ 3 Wahlaufruf
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2023 Nr. 14 · Stand: 11.09.2025
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft.
(1) Zur Einleitung der Wahl zur Landeselternversammlung ergeht durch die zuständige Stelle ein öffentlicher Wahlaufruf. Dieser ist im Staatsanzeiger für das Land Hessen zu veröffentlichen und auf der Wahlplattform sowie durch Aushang an geeigneter Stelle in den Tageseinrichtungen und bei den Kindertagespflegepersonen bekannt zu machen. Zusätzlich kann der Wahlaufruf in Rundfunk, Fernsehen, Presse und sozialen Medien bekannt gemacht werden.
(2) Im Wahlaufruf sind Informationen zum Gegenstand der Wahl, insbesondere zum Ablauf der Wahl, zur Wahlplattform, zu den Registrierungsmöglichkeiten und -fristen nach § 4, den notwendigen Angaben im Falle einer Kandidatur nach § 5 sowie zur Durchführung der Online-Wahl, der Briefwahl und den dabei geltenden Fristen mitzuteilen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.