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Landes-Elternmitwirkungsverordnung

§ 2 Wahlplattform

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2023 Nr. 14 · Stand: 11.09.2025

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft.

Das für die öffentliche Jugendhilfe zuständige Ministerium stellt der zuständigen Stelle zur Durchführung der Wahl unter der Adresse https://lev-wahlen-hessen.de eine Wahlplattform im Internet zur Verfügung. Diese dient der Registrierung der Wahlberechtigten nach § 4, der Registrierung und Vorstellung der Kandidatinnen und Kandidaten nach § 5 und der Veröffentlichung der Listen nach § 6 Abs. 1.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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