Gesetze / Landesrecht Hessen / Landes-Elternmitwirkungsverordnung
Landes-Elternmitwirkungsverordnung§ 1 Allgemeine Bestimmungen
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2023 Nr. 14 · Stand: 11.09.2025
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft.
(1) Die Delegierten und Ersatzdelegierten für die Landeselternversammlung werden von den Erziehungsberechtigten nach § 7 Abs. 1 Nr. 6 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, deren Kinder in Tageseinrichtungen nach § 25 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches oder in Kindertagespflege nach § 29 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches betreut werden, gewählt (Wahlberechtigte).
(2) Für die Wahl zur Landeselternversammlung steht den Wahlberechtigten für die Betreuungsform der Tageseinrichtungen und für die Betreuungsform der Kindertagespflege jeweils eine Stimme zu, wenn dort ein Kind oder mehrere Kinder betreut werden; durch die Betreuung mehrerer Kinder in Tageseinrichtungen oder in Kindertagespflege erhöht sich die Stimmenanzahl nicht. Sind mehrere Wahlberechtigte gemeinsam erziehungsberechtigt, üben diese das Wahlrecht gemeinsam aus.
(3) Die Wahl zur Landeselternversammlung erfolgt je Jugendamtsbezirk, in dem sich die Tageseinrichtung befindet oder die Kindertagespflege ausgeübt wird, getrennt nach den Betreuungsformen Tageseinrichtung und Kindertagespflege.
(4) Für die Ausübung des Wahlrechts für die Wahl zur Landeselternversammlung ist eine Registrierung nach § 4 erforderlich.
(5) Die Landeselternversammlung wählt aus ihrer Mitte nach § 8 die Landeselternvertretung.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.