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Landes-Elternmitwirkungsverordnung

§ 11 Erstattung von Aufwendungen

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2023 Nr. 14 · Stand: 11.09.2025

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft.

(1) Die stimmberechtigten Delegierten und Ersatzdelegierten der Landeselternversammlung und die Mitglieder der Landeselternvertretung haben Anspruch auf Erstattung der notwendigen Reisekosten nach Maßgabe des Hessischen Reisekostengesetzes vom 9. Oktober 2009 (GVBl. I S. 397), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2024 (GVBl. 2024 Nr. 65).

(2) Die Mitglieder der Landeselternvertretung erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe von

1. 30 Euro pro Sitzungstag bei der Teilnahme an den Sitzungen der Landeselternvertretung und Landeselternversammlung,

2. 15 Euro pro Veranstaltungstag bei der Teilnahme an sonstigen Veranstaltungen auf Beschluss der Landeselternvertretung,

jeweils unabhängig von der Dauer der Veranstaltung.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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