Gesetze / Landesrecht Hessen / Landes-Elternmitwirkungsverordnung
Landes-Elternmitwirkungsverordnung§ 12 Zuständige Stelle
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2023 Nr. 14 · Stand: 11.09.2025
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft.
Zuständige Stelle nach dieser Verordnung ist die Landeselternvertretung nach § 27a Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.