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Landes-Elternmitwirkungsverordnung

§ 12 Zuständige Stelle

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2023 Nr. 14 · Stand: 11.09.2025

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft.

Zuständige Stelle nach dieser Verordnung ist die Landeselternvertretung nach § 27a Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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