Gesetze / Landesrecht Hessen / 34-77

§ 4 Heranziehung kreisangehöriger Gemeinden durch die Landkreise

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2018 Nr. 22 · Stand: 01.09.2023

Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.

(1) Die Landkreise können auf Antrag kreisangehöriger Gemeinden mit mehr als 5 000 Einwohnern bestimmen, dass diese Gemeinden den Landkreisen als örtlichen Trägern der Sozialhilfe obliegende Aufgaben ganz oder teilweise durchführen und dabei selbstständig entscheiden. Die Durchführung aller Aufgaben soll in der Regel nur Gemeinden mit mehr als 7 500 Einwohnern übertragen werden. Abweichend von Satz 1 gelten bei Sonderstatus-Städten nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung die Aufgaben als übertragen, soweit die Heranziehung nicht nach dem 1. Januar 2020 aufgehoben wurde. Die Landkreise können für die Durchführung der Aufgaben Weisungen erteilen. Die Weisungen sollen sich auf allgemeine Anordnungen beschränken und in der Regel nicht in die Einzelausführung eingreifen.

(2) Die dauerhafte Zusammenarbeit mit dem zuständigen kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch soll sichergestellt werden; dies gilt entsprechend für den örtlich zuständigen Landkreis als zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.

(3) Über die Heranziehung von kreisangehörigen Gemeinden beschließt der Kreisausschuss. Der Beschluss ist entsprechend des § 5 Abs. 3 der Hessischen Landkreisordnung öffentlich bekannt zu machen und dem für die Sozialhilfe zuständigen Ministerium anzuzeigen.

(4) Die Heranziehung einer kreisangehörigen Gemeinde ist auf deren Antrag in gleicher Form aufzuheben. In den Fällen des Abs. 1 Satz 3 kann sie nur mit Zustimmung der Gemeinde aufgehoben werden. Satz 2 gilt nicht, wenn der zuständige Landkreis Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wahrnimmt oder die kreisangehörige Gemeinde nicht die Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wahrnimmt. Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

(5) Soweit Aufgaben nach Abs. 1 von kreisangehörigen Gemeinden durchgeführt werden, hat der Landkreis die entstandenen Aufwendungen zu erstatten. Verwaltungskosten werden nicht erstattet.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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