Gesetze / Landesrecht Hessen / 34-77

§ 3 Vorläufige Hilfeleistung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2018 Nr. 22 · Stand: 01.09.2023

Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.

(1) Der örtliche Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich die nachfragende Person sich tatsächlich aufhält, hat die Hilfe vorläufig zu erbringen, wenn

1. nicht feststeht, welcher Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig ist, bis zur Klärung der sachlichen Zuständigkeit, oder

2. der überörtliche Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig tätig werden kann, insbesondere bei einem Zuständigkeitswechsel, soweit die Leistung keinen Aufschub duldet.

In den Fällen des Satz 1 Nr. 2 hat die kreisangehörige Gemeinde die Hilfe vorläufig zu erbringen, wenn der Landkreis nicht rechtzeitig tätig werden kann. Der örtliche Träger der Sozialhilfe oder die kreisangehörige Gemeinde hat den überörtlichen Träger der Sozialhilfe oder den Landkreis unverzüglich über seine Maßnahmen zu unterrichten.

(2) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe hat die durch die vorläufige Hilfe entstandenen Aufwendungen zu erstatten, in den Fällen nach Satz 1 Nr. 1 jedoch nur, wenn der örtliche Träger der Sozialhilfe nicht zuständig war; § 91 Abs. 1 und die §§ 111 bis 113 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. Verwaltungskosten werden nicht erstattet.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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