Gesetze / Landesrecht Hessen / 34-77
§ 15 Ordnungswidrigkeiten
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2018 Nr. 22 · Stand: 01.09.2023
Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.
Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 117 Abs. 6 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist, soweit die Auskunftspflicht gegenüber dem jeweiligen Träger der Sozialhilfe besteht,
1. in kreisfreien Städten und in Gemeinden, die nach § 4 Abs. 1 Sozialhilfeaufgaben durchführen, der Gemeindevorstand,
2. in Landkreisen der Kreisausschuss,
3. beim Landeswohlfahrtsverband Hessen der Verwaltungsausschuss,
4. bei einer Anstalt öffentlichen Rechts nach § 16 der Vorstand.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.