Gesetze / Landesrecht Hessen / 34-77

§ 15 Ordnungswidrigkeiten

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2018 Nr. 22 · Stand: 01.09.2023

Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.

Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 117 Abs. 6 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist, soweit die Auskunftspflicht gegenüber dem jeweiligen Träger der Sozialhilfe besteht,

1. in kreisfreien Städten und in Gemeinden, die nach § 4 Abs. 1 Sozialhilfeaufgaben durchführen, der Gemeindevorstand,

2. in Landkreisen der Kreisausschuss,

3. beim Landeswohlfahrtsverband Hessen der Verwaltungsausschuss,

4. bei einer Anstalt öffentlichen Rechts nach § 16 der Vorstand.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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