Gesetze / Landesrecht Hessen / 34-77
§ 12 Verfahrensbestimmungen
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2018 Nr. 22 · Stand: 01.09.2023
Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.
(1) Eine Anhörung nach § 116 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wird nicht durchgeführt.
(2) Eine Beteiligung von Dritten nach § 116 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch findet nicht statt.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.