Gesetze / Landesrecht Hessen / 34-77

§ 12 Verfahrensbestimmungen

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2018 Nr. 22 · Stand: 01.09.2023

Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.

(1) Eine Anhörung nach § 116 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wird nicht durchgeführt.

(2) Eine Beteiligung von Dritten nach § 116 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch findet nicht statt.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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