Gesetze / Landesrecht Hessen / 34-77
§ 11 Kostenerstattung auf Landesebene
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2018 Nr. 22 · Stand: 01.09.2023
Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung abweichende Regelungen über die Kostenerstattung nach den §§ 106 bis 111 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zwischen den Trägern der Sozialhilfe nach § 112 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu treffen.
(2) Über abweichende Regelungen nach Abs. 1 soll zuvor mit dem Hessischen Städtetag, dem Hessischen Landkreistag und dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe, soweit dieser hiervon betroffen ist, das Einvernehmen hergestellt werden.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.