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HGBPAV

ERSTER TEIL
PERSONELLE ANFORDERUNGEN

Zweiter Abschnitt
Ambulante Betreuungs- und Pflegedienste

§ 9 Anforderungen an ambulante Betreuungs- und Pflegedienste

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2017 Nr. 28 · Stand: 01.07.2023

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.

§ 1 Abs. 2, die §§ 3, 5, 6 und 7 Abs. 1 sowie § 8 gelten entsprechend für ambulante Betreuungs- und Pflegedienste nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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