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RÄUMLICHE ANFORDERUNGEN
§ 10 Anwendungsbereich
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2017 Nr. 28 · Stand: 01.07.2023
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.
Die §§ 11 bis 18 gelten für Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c und d des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen, die in der Regel mindestens sechs Personen aufnehmen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.