Gesetze / Landesrecht Hessen / HGBPAV

HGBPAV

ERSTER TEIL
PERSONELLE ANFORDERUNGEN

Erster Abschnitt
Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen

§ 8 Fort- und Weiterbildungen

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2017 Nr. 28 · Stand: 01.07.2023

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.

Die Einrichtungsbetreiberin oder der Einrichtungsbetreiber ist verpflichtet, Gelegenheit zur Teilnahme an Veranstaltungen berufsbegleitender Fort- und Weiterbildung zu geben.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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