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HGBPAV

ERSTER TEIL
PERSONELLE ANFORDERUNGEN

Erster Abschnitt
Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen

§ 7 Betreuende und pflegerische Tätigkeiten

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2017 Nr. 28 · Stand: 01.07.2023

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.

(1) Betreuende und pflegerische Tätigkeiten dürfen nur durch Fachkräfte und unter angemessener Beteiligung von Fachkräften durch Hilfskräfte und qualifizierte Hilfskräfte ausgeübt werden. Ausschließlich von Fachkräften auszuübende Tätigkeiten sind

1. die Erhebung und Feststellung des individuellen Betreuungs- und Pflegebedarfs,

2. die Organisation, Gestaltung und Steuerung des Betreuungs- und Pflegeprozesses einschließlich der Festlegung von Zielen und Maßnahmen sowie deren Evaluation,

3. die Analyse, Evaluation, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege und Betreuung,

4. die Beratung der Bewohnerinnen und Bewohner über Maßnahmen zur Sicherung der gesundheitlichen und psychosozialen Versorgung,

5. die Überwachung der Erforderlichkeit und Angemessenheit freiheitsentziehender Maßnahmen,

6. die fachliche Anleitung und Beaufsichtigung von Hilfskräften, qualifizierten Hilfskräften und sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die nicht funktional die Tätigkeit einer Fachkraft ausüben.

Regelungen in den Vorschriften des Neunten, Elften und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder darauf beruhender Verträge und Vereinbarungen bleiben davon unberührt.

(2) In Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen haben Einrichtungsbetreiberinnen und Einrichtungsbetreiber sicherzustellen, dass die Gesamtzahl der Beschäftigten und ihre Qualifikation ausreichen, um den Pflege- und Betreuungsbedarf der Bewohnerinnen und Bewohner zu erfüllen (Fachkraftquote). Die Fachkraftquote ist erfüllt, wenn mindestens das Personal eingesetzt wird, das nach Anzahl und Qualifikation der Beschäftigten in Verträgen nach dem Fünften, Neunten, Elften oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für die jeweilige Einrichtung vereinbart ist. Sofern keine der in Satz 2 genannten Verträge bestehen, ist die Fachkraftquote bei vollstationären Pflegeeinrichtungen nach § 71 Abs. 2 Nr. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt, wenn die Personalanhaltswerte nach § 113c Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch eingehalten werden. Sofern kein Fall des Satz 2 oder 3 vorliegt, ist die Fachkraftquote erfüllt, wenn in Einrichtungen nach Satz 1 mit

1. bis zu 20 nicht pflegebedürftigen Bewohnerinnen oder Bewohnern und bis zu vier pflegebedürftigen Bewohnerinnen oder Bewohnern mindestens eine Vollzeitstelle mit Fachkräften besetzt ist oder

2. mehr als 20 nicht pflegebedürftigen Bewohnerinnen oder Bewohnern oder mehr als vier pflegebedürftigen Bewohnerinnen oder Bewohner mindestens die Hälfte der Stellenanteile des Betreuungs- und Pflegepersonals durch Fachkräfte besetzt ist.

Zusätzliches Pflege- oder Betreuungspersonal nach § 85 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bleibt bei der Berechnung der Fachkraftquote unberücksichtigt.

(3) In Einrichtungen mit pflegebedürftigen oder besonders betreuungsbedürftigen Bewohnerinnen oder Bewohnern muss auch bei Nachtwachen mindestens eine Fachkraft ständig anwesend sein. In den übrigen Betreuungseinrichtungen ist durch geeignete organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass nachts in angemessener Zeit eine Fachkraft im Bedarfsfall zur Verfügung steht.

(4) Mit Zustimmung der zuständigen Behörde kann von den Anforderungen der Abs. 1 bis 3 abgewichen werden, wenn die niedrigeren Anforderungen für eine fachgerechte Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner ausreichend sind; dies gilt insbesondere für Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und b des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen.

(5) Die zuständige Behörde kann im Rahmen einer Anordnung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen von Abs. 2 Satz 2 und 3 abweichende höhere Anforderungen an Anzahl und Qualifikation der Beschäftigten in dieser Einrichtung festlegen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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