Gesetze / Landesrecht Hessen / HGBPAV

HGBPAV

ERSTER TEIL
PERSONELLE ANFORDERUNGEN

Erster Abschnitt
Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen

§ 6 Sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2017 Nr. 28 · Stand: 01.07.2023

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.

(1) Als sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen gelten Personen, die

1. als Leiharbeitskräfte,

2. aufgrund besonderer Verträge, insbesondere als Auszubildende, Freiwillige nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687), geändert durch Gesetz vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932), Ableistende eines Freiwilligen Sozialen Jahres oder Praktikantinnen oder Praktikanten oder

3. zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen nach dem Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099),

in der Einrichtung tätig sind. § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Abweichend von Satz 2 kann auf die Vorlage eines Führungszeugnisses bei höchstens vier Wochen dauernden Praktika durch Schülerinnen und Schüler sowie bei Personen nach Nr. 3 verzichtet werden.

(2) Soweit die sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter funktional und in eigener Verantwortung Tätigkeiten einer Fachkraft oder einer qualifizierten Hilfskraft ausüben, müssen sie die hierfür erforderliche fachliche Eignung besitzen.

(3) Die Anzahl der Leiharbeitskräfte soll im Verhältnis zur Anzahl der Beschäftigten möglichst gering gehalten werden. Die Einrichtungsbetreiberinnen und Einrichtungsbetreiber haben Sorge dafür zu tragen, dass die Leiharbeitskräfte zu Beginn ihrer Tätigkeit die für eine angemessene Betreuungs- und Pflegequalität im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen erforderlichen Informationen erhalten.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

←§ 5 →§ 7