Gesetze / Landesrecht Hessen / HGBPAV
HGBPAVERSTER TEIL
PERSONELLE ANFORDERUNGEN
Erster Abschnitt
Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen
§ 5 Beschäftigte
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2017 Nr. 28 · Stand: 01.07.2023
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.
(1) In Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen kann nicht Beschäftigte oder Beschäftigter sein, wer unzuverlässig ist. § 1 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Straftat nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder Satz 3 Nr. 1 eine fehlende persönliche Eignung für die ausgeübte Funktion und Tätigkeit begründet. Beschäftigte sind alle in einem Arbeitsverhältnis mit dem Einrichtungsbetreiber oder der Einrichtungsbetreiberin stehenden Personen.
(2) Als Fachkraft ist fachlich geeignet, wer mindestens eine regelhaft auf drei Jahre angelegte Ausbildung in einem staatlich anerkannten Beruf oder ein Studium abgeschlossen hat, die oder das zur selbstständigen Wahrnehmung der von ihr ausgeübten Funktion und Tätigkeit befähigt.
(3) Als qualifizierte Hilfskraft ist fachlich geeignet, wer eine abgeschlossene landesrechtlich geregelte Assistenz- oder Helferausbildung von mindestens einjähriger Dauer oder eine hiermit vergleichbare berufliche Qualifikation nachweisen kann.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.