Gesetze / Landesrecht Hessen / HGBPAV

HGBPAV

SECHSTER TEIL
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 54 Übergangsvorschriften, Befreiungsvorschriften

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2017 Nr. 28 · Stand: 01.07.2023

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.

(1) Für Gebäude oder Gebäudeteile von Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen, die vor dem 1. Januar 2018 in Betrieb waren oder für die vor dem 1. Januar 2019 eine Baugenehmigung beantragt wurde, gelten abweichend von den Bestimmungen des Zweiten Teils die §§ 2 bis 29 der Heimmindestbauverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 1983 (BGBl. I S. 550), geändert durch Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346), fort.

(2) Ist der Betreiberin oder dem Betreiber einer Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen die Erfüllung der Bestimmungen des Zweiten Teils oder der §§ 2 bis 29 der Heimmindestbauverordnung technisch nicht möglich oder aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar, kann die zuständige Behörde auf Antrag ganz oder teilweise Befreiung erteilen, wenn die Befreiung mit den Interessen und Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner vereinbar ist.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

←§ 53 →§ 55