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FÜNFTER TEIL
ORDNUNGSWIDRIGKEITEN

§ 53 Ordnungswidrigkeiten

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2017 Nr. 28 · Stand: 01.07.2023

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.

Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen handelt, wer als Betreiberin oder Betreiber einer Einrichtung nach § 2 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen vorsätzlich oder fahrlässig

1. unzuverlässige Personen entgegen

a) § 1 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 als Leitungskräfte nach den §§ 2 und 3,

b) § 5 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 und § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 als Beschäftigte oder

c) § 6 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 als sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

beschäftigt,

2. nicht dafür Sorge trägt, dass

a) die Türen nach § 12 Abs. 4 Satz 1 im Notfall von außen zu öffnen sind,

b) die Mindestgrößen eines Wohn-Schlaf-Raumes nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und 3 und Abs. 2 eingehalten werden,

c) die Ausstattung mit einer Rufanlage nach § 17 Abs. 1 in den dort genannten Räumen vorhanden ist oder

d) die von den Bewohnerinnen und Bewohnern genutzten elektrischen Geräte und Kochherde nach § 18 Abs. 2 über eine Abschaltautomatik oder Hitzewache verfügen,

3. Leistungen entgegen

a) § 42 Abs. 1 nicht für die vereinbarte Maßnahme oder

b) § 42 Abs. 2 bevor sie gesichert und im Finanzierungsplan ausgewiesen sind

verwendet,

4. entgegen § 43 Abs. 1 die Verwaltung nicht auf einem Sonderkonto vornimmt,

5. entgegen § 45 Abs. 1 oder 3 Sicherheit nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise leistet oder

6. entgegen

a) § 50 Abs. 1 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig die Prüfung vornehmen lässt oder

b) § 50 Abs. 3 keine Einsicht gewährt oder Auskünfte erteilt.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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