Gesetze / Landesrecht Hessen / HGBPAV
HGBPAVSECHSTER TEIL
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 55 Überleitungsvorschriften
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2017 Nr. 28 · Stand: 01.07.2023
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.
Vor dem 1. Januar 2018
1. anerkanntes Leitungspersonal gilt als Leitungspersonal,
2. gewählte Einrichtungsbeiräte gelten als gewählt,
3. bestellte Einrichtungsfürsprecherinnen und Einrichtungsfürsprecher gelten als bestellt
nach dieser Verordnung.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.