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HGBPAV

VIERTER TEIL
LEISTUNGEN AN DIE EINRICHTUNGSBETREIBERINNEN UND EINRICHTUNGSBETREIBER

§ 52 Prüfbericht

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2017 Nr. 28 · Stand: 01.07.2023

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.

(1) Die Prüferin oder der Prüfer hat unverzüglich nach der Prüfung deren Ergebnis in einem Prüfbericht darzustellen. Es ist darin insbesondere festzustellen, ob und gegebenenfalls in welcher Form gegen Pflichten verstoßen wurde. Ergeben sich bei der Prüfung Meinungsverschiedenheiten über das Vorliegen von Verstößen zwischen der Prüferin oder dem Prüfer und der Einrichtungsbetreiberin oder dem Einrichtungsbetreiber, ist dies im Prüfbericht unter Angabe der Gründe zu vermerken.

(2) Die Einrichtungsbetreiberin oder der Einrichtungsbetreiber hat die Leistenden über die Durchführung der Prüfung zu unterrichten und ihnen Einsicht in den Prüfbericht zu gewähren, soweit sie hiervon betroffen sind.

(3) Die Prüferin oder der Prüfer hat den Prüfbericht unverzüglich nach seiner Erstellung der zuständigen Behörde zuzuleiten.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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