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HGBPAV

VIERTER TEIL
LEISTUNGEN AN DIE EINRICHTUNGSBETREIBERINNEN UND EINRICHTUNGSBETREIBER

§ 51 Prüferinnen und Prüfer

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2017 Nr. 28 · Stand: 01.07.2023

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.

Mit einer Prüfung nach § 50 können beauftragt werden:

1. Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften,

2. Vertreterinnen und Vertreter von Prüfungsverbänden, zu deren gesetzlichem oder satzungsmäßigem Zweck die regelmäßige und außerordentliche Prüfung ihrer Mitglieder gehört, und

3. sonstige Personen, die öffentlich bestellt oder zugelassen worden sind und aufgrund ihrer Vorbildung und Erfahrung in der Lage sind, eine ordnungsgemäße Prüfung durchzuführen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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