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HGBPAV

VIERTER TEIL
LEISTUNGEN AN DIE EINRICHTUNGSBETREIBERINNEN UND EINRICHTUNGSBETREIBER

§ 50 Prüfung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2017 Nr. 28 · Stand: 01.07.2023

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.

(1) Die Einrichtungsbetreiberin oder der Einrichtungsbetreiber ist verpflichtet, durch eine Prüferin oder einen Prüfer nach § 51 für jedes Kalenderjahr spätestens bis zum 30. September des Folgejahres prüfen zu lassen, ob sie oder er den ihr oder ihm nach den §§ 39 bis 43, §§ 45 und 46 sowie §§ 48 und 49 obliegenden Pflichten nachgekommen ist.

(2) Bei Vorliegen besonderer Umstände kann die zuständige Behörde anordnen, dass die Einrichtungsbetreiberin oder der Einrichtungsbetreiber eine außerordentliche Prüfung vornehmen lassen muss.

(3) Die Einrichtungsbetreiberin oder der Einrichtungsbetreiber ist verpflichtet, der Prüferin oder dem Prüfer Einsicht in die Aufzeichnungen und Belege nach § 49 zu gewähren und die für die Durchführung der Prüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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