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HGBPAVVIERTER TEIL
LEISTUNGEN AN DIE EINRICHTUNGSBETREIBERINNEN UND EINRICHTUNGSBETREIBER
§ 49 Aufzeichnungen und Belege
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2017 Nr. 28 · Stand: 01.07.2023
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.
Die Einrichtungsbetreiberin oder der Einrichtungsbetreiber hat für jede Leistung nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen lückenlos sowie zeitlich und sachlich geordnet Aufzeichnungen zu erstellen und Belege aufzubewahren über
1. den Verwendungszweck und die Höhe der Leistung,
2. die Erfüllung der vorvertraglichen Unterrichtungspflicht nach § 39,
3. die Erfüllung der Anzeigepflicht nach § 40,
4. die Verwendung der Leistung,
5. die Höhe der Eigenleistungen nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 und der Gesamtkosten der Maßnahme nach § 41 Abs. 2,
6. die getrennte Verwaltung nach § 43,
7. entrichtete Zinsen nach § 44,
8. die Sicherheitsleistungen nach § 45,
9. die Versicherungen nach § 46,
10. die Rückzahlung und Verrechnung nach § 47 und
11. die Rechnungslegung nach § 48.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.