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HGBPAV

VIERTER TEIL
LEISTUNGEN AN DIE EINRICHTUNGSBETREIBERINNEN UND EINRICHTUNGSBETREIBER

§ 49 Aufzeichnungen und Belege

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2017 Nr. 28 · Stand: 01.07.2023

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.

Die Einrichtungsbetreiberin oder der Einrichtungsbetreiber hat für jede Leistung nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen lückenlos sowie zeitlich und sachlich geordnet Aufzeichnungen zu erstellen und Belege aufzubewahren über

1. den Verwendungszweck und die Höhe der Leistung,

2. die Erfüllung der vorvertraglichen Unterrichtungspflicht nach § 39,

3. die Erfüllung der Anzeigepflicht nach § 40,

4. die Verwendung der Leistung,

5. die Höhe der Eigenleistungen nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 und der Gesamtkosten der Maßnahme nach § 41 Abs. 2,

6. die getrennte Verwaltung nach § 43,

7. entrichtete Zinsen nach § 44,

8. die Sicherheitsleistungen nach § 45,

9. die Versicherungen nach § 46,

10. die Rückzahlung und Verrechnung nach § 47 und

11. die Rechnungslegung nach § 48.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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