Gesetze / Landesrecht Hessen / HGBPAV

HGBPAV

ERSTER TEIL
PERSONELLE ANFORDERUNGEN

Erster Abschnitt
Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen

§ 4 Teilung von Führungsfunktionen, Ausübung mehrerer Führungsfunktionen

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2017 Nr. 28 · Stand: 01.07.2023

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.

(1) Wird die Einrichtungsleitung nach § 2 Satz 1 von mehreren Personen ausgeübt, müssen die Verantwortungsbereiche eindeutig voneinander abgegrenzt sein.

(2) Wenn mehrere Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen von einer Person geleitet werden sollen, bedarf dies der Zustimmung der zuständigen Behörde. Satz 1 gilt entsprechend für die Pflegedienstleitung nach § 3 Satz 1 und 2.

(3) Die Wahrnehmung der Aufgaben der Einrichtungsleitung nach § 2 Satz 1 und der Pflegedienstleitung nach § 3 Satz 1 und 2 durch eine Person bedarf bei Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c und d des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen der Zustimmung der zuständigen Behörde.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

←§ 3 →§ 5