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HGBPAV

VIERTER TEIL
LEISTUNGEN AN DIE EINRICHTUNGSBETREIBERINNEN UND EINRICHTUNGSBETREIBER

§ 48 Rechnungslegung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2017 Nr. 28 · Stand: 01.07.2023

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.

Die Einrichtungsbetreiberin oder der Einrichtungsbetreiber hat über die Höhe

1. der Rückzahlung oder des verrechneten Entgelts,

2. des verbleibenden Rückzahlungsanspruchs und

3. der entrichteten Zinsen

jährlich, bei Beendigung des Wohn- und Betreuungsvertrages und bei vollständiger Erfüllung des Vertrages über die Gewährung von Leistungen gegenüber der oder dem Leistenden oder deren oder dessen Rechtsnachfolgerin oder Rechtsnachfolger Rechnung zu legen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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