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HGBPAV

VIERTER TEIL
LEISTUNGEN AN DIE EINRICHTUNGSBETREIBERINNEN UND EINRICHTUNGSBETREIBER

§ 47 Rückzahlung, Verrechnung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2017 Nr. 28 · Stand: 01.07.2023

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.

(1) Im Darlehensvertrag kann vereinbart werden, dass der Rückzahlungsanspruch mit dem Entgeltanspruch verrechnet wird.

(2) Soweit zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes der Anspruch auf Rückzahlung der gewährten Leistung noch besteht, muss die Rückzahlung innerhalb von sechs Monaten erfolgen. Wenn ein Wohn- und Betreuungsverhältnis nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes nicht zustande kommt, ist innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem dies feststeht, die gewährte Leistung zurückzuzahlen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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