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HGBPAV

VIERTER TEIL
LEISTUNGEN AN DIE EINRICHTUNGSBETREIBERINNEN UND EINRICHTUNGSBETREIBER

§ 46 Versicherungspflicht

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2017 Nr. 28 · Stand: 01.07.2023

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.

Einrichtungsgebäude, für die Leistungen nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen gewährt werden, sind bei einem im Bundesgebiet zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen in Form einer gleitenden Neuwertversicherung gegen Feuer-, Sturm- und Leitungswasserschäden zu versichern. Gleiches gilt für bewegliche Einrichtungsausstattungen, für die Leistungen nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen gewährt werden, mit der Maßgabe, dass gegen Einbruchsdiebstahl, Feuer- und Leitungswasserschäden zu versichern ist.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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