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HGBPAV

VIERTER TEIL
LEISTUNGEN AN DIE EINRICHTUNGSBETREIBERINNEN UND EINRICHTUNGSBETREIBER

§ 45 Sicherheitsleistung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2017 Nr. 28 · Stand: 01.07.2023

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.

(1) Die Einrichtungsbetreiberin oder der Einrichtungsbetreiber hat für den Rückzahlungsanspruch Sicherheit zu leisten.

(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn die Leistungen das Zweifache des vereinbarten monatlichen Entgelts im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 2 des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes nicht übersteigen.

(3) Die Sicherheit kann geleistet werden durch

1. die Bestellung eines Grundpfandrechts in Höhe der Leistung, wobei

a) dieses zusammen mit den im Grundbuch eingetragenen Grundpfandrechten 60 Prozent des Verkehrswerts in der Regel nicht überschreiten darf und

b) das sichernde Grundstück nach Maßgabe des § 46 versichert sein muss, oder

2. Bürgschaft in Höhe der Leistung

a) eines Kreditinstituts oder

b) eines Versicherungsunternehmens, das eine Erlaubnis zum Betrieb einer Bürgschaftsversicherung besitzt.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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