Gesetze / Landesrecht Hessen / HGBPAV
HGBPAVVIERTER TEIL
LEISTUNGEN AN DIE EINRICHTUNGSBETREIBERINNEN UND EINRICHTUNGSBETREIBER
§ 44 Verzinsung
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2017 Nr. 28 · Stand: 01.07.2023
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.
Im Darlehensvertrag ist eine Verzinsung des Rückzahlungsanspruchs mit dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist marktüblichen Zinssatz zu vereinbaren. § 47 Abs. 1 gilt entsprechend.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.