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HGBPAVVIERTER TEIL
LEISTUNGEN AN DIE EINRICHTUNGSBETREIBERINNEN UND EINRICHTUNGSBETREIBER
§ 43 Getrennte Verwaltung
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2017 Nr. 28 · Stand: 01.07.2023
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.
(1) Die Einrichtungsbetreiberin oder der Einrichtungsbetreiber hat die Leistungen bis zur Verwendung getrennt von ihrem oder seinem Vermögen bei einem Kreditinstitut auf einem Sonderkonto für Rechnung und auf Namen der oder des Leistenden zu verwalten.
(2) Die Einrichtungsbetreiberin oder der Einrichtungsbetreiber hat das Kreditinstitut vertraglich zu verpflichten,
1. der oder dem Leistenden jederzeit Auskunft über den Kontostand zu geben und
2. die oder den Leistenden unverzüglich über die Entziehung oder Beschränkung der Verfügungsbefugnis im Wege der Zwangsvollstreckung oder im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren und deren Rechtsgrund zu unterrichten.
(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht, wenn für den Rückzahlungsanspruch Sicherheit durch Bürgschaft nach § 45 Abs. 3 Nr. 2 geleistet wird.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.