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HGBPAV

VIERTER TEIL
LEISTUNGEN AN DIE EINRICHTUNGSBETREIBERINNEN UND EINRICHTUNGSBETREIBER

§ 42 Beschränkungen der Verwendung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2017 Nr. 28 · Stand: 01.07.2023

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.

(1) Die Einrichtungsbetreiberin oder der Einrichtungsbetreiber darf die Leistungen nur zur Vorbereitung und Durchführung der vereinbarten Maßnahmen verwenden. Diese Maßnahmen müssen sich auf die Einrichtung beziehen, in der die oder der Leistende oder die- oder derjenige, zu deren oder dessen Gunsten die Leistung erbracht wird, einen Einrichtungsplatz hat oder erhalten soll.

(2) Die Einrichtungsbetreiberin oder der Einrichtungsbetreiber darf diese Leistungen erst verwenden, wenn die Finanzierung der Maßnahme, für die sie gewährt werden, gesichert und in einem Finanzierungsplan ausgewiesen ist.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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