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HGBPAV

VIERTER TEIL
LEISTUNGEN AN DIE EINRICHTUNGSBETREIBERINNEN UND EINRICHTUNGSBETREIBER

§ 41 Beschränkungen der Entgegennahme

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2017 Nr. 28 · Stand: 01.07.2023

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.

(1) Leistungen dürfen nur entgegengenommen werden, wenn

1. diese höchstens 30 Prozent und

2. die nach § 15 der Zweiten Berechnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2178), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614), zu ermittelnden Eigenleistungen der Einrichtungsträgerin oder des Einrichtungsträgers mindestens 20 Prozent

der in dem aufzustellenden Finanzierungsplan ausgewiesenen Gesamtkosten der Maßnahme betragen.

(2) Gesamtkosten der Maßnahme nach Abs. 1 sind im Fall

1. eines Baus oder einer Instandsetzung einer Einrichtung die Baukosten und gegebenenfalls die Kosten des Baugrundstücks nach Maßgabe der §§ 5 bis 10 der Zweiten Berechnungsverordnung oder

2. eines Erwerbs oder einer Ausstattung einer Einrichtung der zu zahlende Kaufpreis und gegebenenfalls die Erwerbskosten.

(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Abs. 1 Nr. 2 zulassen, wenn die Einrichtungsbetreiberin oder der Einrichtungsbetreiber unmittelbar und ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des Zweiten Teils Dritter Abschnitt der Abgabenordnung verfolgt.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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