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HGBPAVVIERTER TEIL
LEISTUNGEN AN DIE EINRICHTUNGSBETREIBERINNEN UND EINRICHTUNGSBETREIBER
§ 41 Beschränkungen der Entgegennahme
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2017 Nr. 28 · Stand: 01.07.2023
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.
(1) Leistungen dürfen nur entgegengenommen werden, wenn
1. diese höchstens 30 Prozent und
2. die nach § 15 der Zweiten Berechnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2178), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614), zu ermittelnden Eigenleistungen der Einrichtungsträgerin oder des Einrichtungsträgers mindestens 20 Prozent
der in dem aufzustellenden Finanzierungsplan ausgewiesenen Gesamtkosten der Maßnahme betragen.
(2) Gesamtkosten der Maßnahme nach Abs. 1 sind im Fall
1. eines Baus oder einer Instandsetzung einer Einrichtung die Baukosten und gegebenenfalls die Kosten des Baugrundstücks nach Maßgabe der §§ 5 bis 10 der Zweiten Berechnungsverordnung oder
2. eines Erwerbs oder einer Ausstattung einer Einrichtung der zu zahlende Kaufpreis und gegebenenfalls die Erwerbskosten.
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Abs. 1 Nr. 2 zulassen, wenn die Einrichtungsbetreiberin oder der Einrichtungsbetreiber unmittelbar und ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des Zweiten Teils Dritter Abschnitt der Abgabenordnung verfolgt.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.