Gesetze / Landesrecht Hessen / HGBPAV
HGBPAVVIERTER TEIL
LEISTUNGEN AN DIE EINRICHTUNGSBETREIBERINNEN UND EINRICHTUNGSBETREIBER
§ 40 Anzeigepflicht
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2017 Nr. 28 · Stand: 01.07.2023
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.
Die Einrichtungsbetreiberinnen und Einrichtungsbetreiber sind verpflichtet, den Abschluss eines Vertrages über die Gewährung von Leistungen nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.