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HGBPAV

VIERTER TEIL
LEISTUNGEN AN DIE EINRICHTUNGSBETREIBERINNEN UND EINRICHTUNGSBETREIBER

§ 39 Vorvertragliche Unterrichtung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2017 Nr. 28 · Stand: 01.07.2023

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.

Die Einrichtungsbetreiberin oder der Einrichtungsbetreiber hat die Leistende oder den Leistenden rechtzeitig vor Abschluss eines Vertrages auf die sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten, insbesondere die Sicherung des Rückzahlungsanspruchs, schriftlich hinzuweisen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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