Gesetze / Landesrecht Hessen / HGBPAV

HGBPAV

ERSTER TEIL
PERSONELLE ANFORDERUNGEN

Erster Abschnitt
Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen

§ 3 Pflegedienstleitung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2017 Nr. 28 · Stand: 01.07.2023

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.

Die Pflegedienstleitung hat dafür Sorge zu tragen, dass die Betreuungs- und Pflegeleistungen in einer Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen in angemessener Qualität entsprechend dem allgemein anerkannten Stand pflegerisch-medizinischer Erkenntnisse erbracht werden. Dies umfasst insbesondere die Umsetzung des Pflegekonzeptes, die Planung, Durchführung und Evaluation der Pflege im Kontext zu einer sachgerechten Pflegedokumentation, die Dienstplangestaltung, die Personalführung sowie die Verfügbarkeit als Ansprechpartner für die Bewohnerinnen und Bewohner. Zur Pflegedienstleitung ist fachlich geeignet, wer die Anforderungen des § 71 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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