Gesetze / Landesrecht Hessen / HGBPAV
HGBPAVVIERTER TEIL
LEISTUNGEN AN DIE EINRICHTUNGSBETREIBERINNEN UND EINRICHTUNGSBETREIBER
§ 38 Anwendungsbereich
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2017 Nr. 28 · Stand: 01.07.2023
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.
(1) Die Vorschriften dieses Teils gelten für das Versprechen oder Gewähren von Leistungen nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen.
(2) § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 2 und § 43 gelten nicht für Leistungen, die zum Betrieb der Einrichtung gewährt werden.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.