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HGBPAVDRITTER TEIL
MITWIRKUNGSRECHTE
§ 37 Vertrauensfrau
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2017 Nr. 28 · Stand: 01.07.2023
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.
(1) Eine Vertrauensfrau nach § 5 Abs. 5 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen ist Ansprechpartnerin für die Bewohnerinnen von Einrichtungen der Behindertenhilfe und berät und unterstützt diese in Bezug auf Fragen und Probleme im Zusammenhang mit dem Leben in der Einrichtung.
(2) Die Wahl der Vertrauensfrau soll nach Möglichkeit zusammen mit derjenigen des Einrichtungsbeirates erfolgen.
(3) § 23 Abs. 1 bis 3, die §§ 25 bis 30 sowie § 32 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.