Gesetze / Landesrecht Hessen / HGBPAV

HGBPAV

DRITTER TEIL
MITWIRKUNGSRECHTE

§ 36 Einrichtungsfürsprecherin, Einrichtungsfürsprecher und Ersatzgremium

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2017 Nr. 28 · Stand: 01.07.2023

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.

(1) Die zuständige Behörde hat in den Fällen des § 23 Abs. 4 Satz 2 eine Einrichtungsfürsprecherin oder einen Einrichtungsfürsprecher mit deren oder dessen Zustimmung für die Dauer von zwei Jahren zu bestellen. Die Bestellung erfolgt schriftlich.

(2) In Einrichtungen, die in der Regel mehr als

1. 70 Bewohnerinnen und Bewohner aufnehmen, können zwei,

2. 150 Bewohnerinnen und Bewohner aufnehmen,

können drei Einrichtungsfürsprecherinnen und Einrichtungsfürsprecher bestellt werden. § 33 Abs. 2 bis 7 gilt entsprechend.

(3) Die Einrichtungsfürsprecherin oder der Einrichtungsfürsprecher einer Einrichtung hat die gleichen Rechte und Pflichten wie der Einrichtungsbeirat.

(4) Zur Einrichtungsfürsprecherin oder zum Einrichtungsfürsprecher kann nur bestellt werden, wer nach seiner Persönlichkeit, seinen Fähigkeiten und den sonstigen Umständen des Einzelfalls zur Ausübung dieses Amtes geeignet ist. Für die Bestellbarkeit von externen Personen gilt § 26 Abs. 2 und 3 entsprechend.

(5) Die Einrichtungsleitung ist über die Bestellung zu informieren. Die Einrichtungsleitung hat die Bewohnerinnen und Bewohner in geeigneter Weise über die Bestellung zu unterrichten.

(6) Die zuständige Behörde hat die Bestellung aufzuheben, wenn

1. die Einrichtungsfürsprecherin oder der Einrichtungsfürsprecher

a) nicht mehr geeignet ist,

b) nicht nur vereinzelt oder geringfügig Amtspflichten verletzt hat oder

c) ihr oder sein Amt niedergelegt hat,

2. nachträglich ein Umstand eingetreten ist, der eine Bestellbarkeit entsprechend § 26 Abs. 2 und 3 ausschließt, oder

3. ein Einrichtungsbeirat gebildet worden ist.

(7) An Stelle einer Einrichtungsfürsprecherin oder eines Einrichtungsfürsprechers kann auch ein Ersatzgremium bestellt werden. In diesem Fall gelten die Regelungen der Abs. 1 bis 6 entsprechend.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

←§ 35 →§ 37