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DRITTER TEIL
MITWIRKUNGSRECHTE

§ 35 Bewohnerversammlung und Tätigkeitsbericht des Einrichtungsbeirates

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2017 Nr. 28 · Stand: 01.07.2023

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.

(1) Der Einrichtungsbeirat soll in jedem Amtsjahr mindestens eine Bewohnerversammlung durchführen. Die Bewohnerversammlung nach Satz 1 kann durch Bewohnerversammlungen für Teile einer Einrichtung ersetzt werden. In einer Bewohnerversammlung dürfen auch Vertrauenspersonen von Bewohnerinnen oder Bewohnern anwesend sein.

(2) Der Einrichtungsbeirat kann der Einrichtungsleitung die Anwesenheit in der Bewohnerversammlung oder bei einzelnen Tagesordnungspunkten gestatten. Auf Verlangen des Einrichtungsbeirates hat die Einrichtungsleitung an der Bewohnerversammlung teilzunehmen.

(3) Der Einrichtungsbeirat hat einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und in der Bewohnerversammlung mündlich zu erstatten. Eine Kopie des Tätigkeitsberichts soll jeder Bewohnerin und jedem Bewohner zugeleitet werden.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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